Belehrung §43 IfSG

AUFDurchführung der Erst- und Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Lebensmittelzeugnis)

Wer direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden. Eine Bescheinigung für die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz wird nicht ungültig.

Online-Belehrung
Alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Landsberg am Lech haben die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 12,50 Euro.
Die Belehrung steht in folgenden 11 Sprachen zur Verfügung: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Bulgarisch, Rumänisch, Ukrainische.

Bezahlung
Um die Bescheinigung direkt zu erhalten, müssen Sie die Gebühr von 12,50 Euro online per Kreditkarte oder Paypal am Ende des Antrages bezahlen. Sie können die Bescheinigung nach der Bezahlung digital herunterladen.

Kostenbefreiung (z.B. Schülerpraktikum)
Für eine Kostenbefreiung müssen Sie im Antrag einen Nachweis (bei Schülern z.B. Praktikumsnachweis) hochladen.
Wenn Sie einen Nachweis zur Kostenbefreiung hochgeladen haben, wird der Nachweis regelhaft nach Absenden des Antrags von uns geprüft. Sollte kein gültiger Nachweis vorliegen, behalten wir uns vor, Ihnen eine Rechnung über 12,50 Euro zu stellen.

Bitte hier klicken um zur Onlinebelehrung zu gelangen. 

Präsenzbelehrung
Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben, oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bitten wir sich mit uns in Verbindung zu setzten (08191 - 129 1551). Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeit einer Belehrung bei beauftragten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.

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