Der Landkreis Landsberg führt zum 01.06.2024 das digitale Baugenehmigungsverfahren (digiBG) ein. Ab dem 01.06.2024 haben Antragsteller die Möglichkeit, Anträge digital einzureichen.
Für die Antragstellung ist eine Authentifizierung mittels BayernID erforderlich.
Weitere Informationen zur Authentifizierung finden Sie unter https://id.bayernportal.de/de.
Ihre Ansprechpartner für das digitale Baugenehmigungsverfahren:
Frau Büschl oder Frau Winkler
Telefon: 08191/129-1438 oder -1433
E-Mail: digitalerbauantrag@lra-ll.bayern.de
Weitere Informationen zum Ablauf werden wir ab dem 01.06.2024 auf unserer Website veröffentlichen.
Informieren Sie sich gerne auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums unter https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/
Mit der Aufnahme in die DBauV zum 01.06.2024 kommt es zu einer wichtigen Änderung im Verfahrensablauf. Für Verfahren, in denen das Landratsamt Landsberg die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abgrabungsanträge), tritt künftig ein Zuständigkeitswechsel bei der Antragstellung ein. Sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge dieser Art sind daher ab dem 01.06.2024 direkt beim Landratsamt Landsberg zu stellen.
Digitale Einreichung über das Bayernportal | Einreichung in Papierform | |
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Bauantrag | Landratsamt | Landratsamt |
Antrag auf Vorbescheid im Baurecht | Landratsamt | Landratsamt |
Antrag auf Teilbaugenehmigung | Landratsamt | Landratsamt |
Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren | Landratsamt | Gemeinde |
Anträge auf isolierte Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplänen | Landratsamt | Gemeinde |
Anträge auf isolierte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften | Landratsamt | Landratsamt |
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids | Landratsamt | Landratsamt |
Baubeginnsanzeigen | Landratsamt | Landratsamt |
Anzeige auf Nutzungsaufnahme | Landratsamt | Landratsamt |
Beseitigungsanzeigen | Landratsamt | Landratsamt und Gemeinde |
Abgrabungsantrag | Landratsamt | Landratsamt |
Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung | Landratsamt | Gemeinde |
Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung | Landratsamt | Landratsamt |
Antrag auf Vorbescheid im Abgrabungsrecht | Landratsamt | Landratsamt |
Anzeige des Abgrabungsbeginns | Landratsamt | Landratsamt |
Die digitale Antragseinreichung ist grundsätzlich nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich.
Der Kriterienkatalog zur Standsicherheit ist durch einen vorlageberechtigten Tragwerksplaner einzureichen.
Unter nachfolgenden Verlinkungen gelangen Sie zu den entsprechenden elektronischen Antragsformularen:
Durch das digitale Baugenehmigungsverfahren erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, in der Bürgerauskunft jederzeit selbst Einsicht in die eingereichten Unterlagen und den Bearbeitungsstand mittels eines eigenen Zugangscodes
nehmen zu können. Über den Zugangscode können auch fehlende Unterlagen über eine Upload-Funktion direkt in das Bauprogramm des Landratsamtes Landsberg hochgeladen werden. Bitte beachten Sie, dass Unterlagen, für welche eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist, nur vom Entwurfsverfasser hochgeladen werden dürfen.
Hier geht es zur Bürgerauskunft
Hier geht’s zum Nachreichungsmodul für die Entwurfsverfasser
Bitte beachten Sie das Informationsblatt zu den amtlichen Bautätigkeitsstatistiken des Bayerischen Landesamtes für Statistik.
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher.
Bei der digitalen Antragseinreichung ändert sich das Verfahren jedoch grundlegend!
Bei der digitalen Antragstellung kann sich nur eine Person über die Bayern-ID authentifizieren. Dies ist in der Regel der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser.
Der Entwurfsverfasser ist bei der Einreichung des digitalen Antrages für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich und erklärt mit der Abgabe, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.
Ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser oder Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner oder Landschaftsarchitekt) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen jedoch eindeutig die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Auch im digitalen Verfahren sind die Nachbarn vom Bauherrn weiterhin zu beteiligen.
Gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde ist jedoch lediglich anzugeben, ob die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben oder nicht. Die Originalunterschriften benötigten wir nicht. Wir empfehlen Ihnen jedoch ausdrücklich, die Unterschriften zu Beweiszwecken im Falle eines gerichtlichen Verfahrens aufzubewahren.
Sollten die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, erfolgt bei der Erteilung der Baugenehmigung die Zustellung an die entsprechenden Nachbarn.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewehrt sind.
Weiterhin führt die falsche Angabe einer Zustimmung der Nachbarn dazu, dass allen Nachbarn, denen eine Baugenehmigung dann nicht zugestellt wurde, eine Klagefrist von einem Jahr (nach Bekanntwerden der Baumaßnahme) anstelle eines Monats nach Zustellung des Bescheides zukommt. Dies hat zur Folge, dass die Baugenehmigung erst sehr spät unanfechtbar wird.
Eine Einreichung der Übernahmeerklärungen über den Online-Assistenten ist nicht möglich.
Die Einreichung eines elektronischen Abbildes (Scan) des unterschriebenen Originals wird jedoch akzeptiert.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Landratsamt die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bewahren Sie daher das Original zwingend in Ihren Unterlagen auf.
Die Nachweise werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.
Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde behält sich die Forderung der Vorlage des unterschriebenen Originals ausdrücklich vor.
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob der Antrag in Papierform oder digital eingereicht wurde.
Wurde der Antrag in Papierform gestellt, wird der Bescheid wie gewohnt in Papierform mit den dazugehörigen Plänen zugestellt.
Wurde der Antrag über das BayernPortal digital eingereicht, ist entscheidend, ob der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser vom Bauherrn bevollmächtigt wurde, Bescheide und Verfügungen zum Antrag in Empfang zu nehmen und ob der Entwurfsverfasser der Bekanntgabe von Dokumenten, insbesondere Bescheiden, über das Nutzerkonto im BayernPortal eingewilligt hat.
Liegen beide Zustimmungen vor, wird der Bescheid mit den genehmigten Plänen dem Entwurfsverfasser in digitaler Form zugestellt.
Wurde die Zustimmung nicht erteilt, wird eine vereinfachte Papiergenehmigung erteilt und der Bauherr erhält den Bescheid mit den in verkleinerter Form ausgedruckten Planunterlagen in Papierform.
Der Bauherr hat in beiden Fällen die Möglichkeit, die digital genehmigten Pläne in der Bürgerauskunft einzusehen und herunterzuladen.
Die Nutzung des BayernPortal sowie unserer Online-Module ist kostenfrei möglich.
Die Gebühren und Auslagen für den Erlass des Bescheides werden jedoch wie bisher nach dem Kostengesetz i.V.m. dem Kostenverzeichnis erhoben.
Ihre Ansprechpartner für das digitale Baugenehmigungsverfahren sind gerne für Sie da:
Frau Büschl oder Frau Winkler
Telefon: 08191/129-1438 oder -1433
E-Mail: digitalerbauantrag@lra-ll.bayern.de