Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landkreises Landsberg am Lech zur Durchführung von Gästeführungen

Lieber Gast,
bitte schenken Sie den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln als Bestandteil des Vertrages das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Landkreis Landsberg am Lech und den mit der Durchführung beauftragten Gästeführern.

  1. Rechtliche Stellung der Vertragspartner und Vertragsabschluss
    Der Vertrag über die Gästeführung kommt ausschließlich zwischen dem Landkreis Landsberg am Lech und dem Gast zustande. Es sind die getroffenen Vereinbarungen, ergänzt durch diese AGB, anzuwenden. Es gilt deutsches Recht.
  2. Vertragsabschluss
    Mit seiner Bestellung bietet der Gast den Abschluss eines Dienstvertrages verbindlich an. Der Dienstvertrag zur Gästeführung kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des Landkreises Landsberg am Lech zustande.
  3. Leistungsumfang
    Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Landkreises sowie ggf. darüber hinaus getroffenen Vereinbarungen. Änderungen und Abweichungen sind vor und während der Führung mit dem Gästeführer im Einverständnis mit dem Gruppenverantwortlichen im Rahmen der örtlichen und zeitlichen Möglichkeiten abzusprechen.
  4. Preise und Zahlungsweise
    Im Preis für die vom Landkreis beauftragten Führungen ist auch das Eintrittsgeld für die Burg enthalten. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung zu Beginn der Gästeführung ausschließlich in bar fällig.
  5. Stornierung/Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Gast
    Der Gast kann nach Vertragsabschluss gegenüber dem Landkreis bis 3 Werktage vor der vereinbarten Leistung kostenfrei, jedoch nachweisbar, die Kündigung erklären. Danach werden 50 % des vereinbarten Preises als Stornierungspauschale erhoben. Bei Verspätung des Gastes wartet der Gästeführer 20 Minten. Das vereinbarte Honorar bleibt ohne Abzug fällig. Dem Wunsch des Gastes, die fehlende Zeit nachzuholen, wird nach Möglichkeit und in Absprache zwischen Gast und Gästeführer gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars entsprochen. Bei Nichterscheinen, auch nach 20minütigem Warten, bleibt ein Aufwandersatz in Höhe des vereinbarten Honorars fällig.
  6. Haftung
    Der Gast ist verpflichtet, vereinbarte, aber zu bemängelnde oder fehlende Leistungen unverzüglich gegenüber des Landkreises anzuzeigen. Eine Haftung des Landkreises Landsberg bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen und ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei Kinder- und Jugendführungen übernimmt weder der Landkreis Landsberg am Lech noch der beauftragte Gästeführer die Aufsichtspflicht; Begleitpersonal ist erforderlich
  7. Verjährung
    Ansprüche des Gastes gegenüber dem Landkreis Landsberg am Lech mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung - verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
  8. Salvatorische Klausel
    Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des Vertrages zur Folge.

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