Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
der Begleitung Sterbender,
von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Erlaubt ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung. Mannschaftssport ist untersagt.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform unzulässig. Dies gilt nicht für Erste-Hilfe-Kurse (auch im Rahmen von Fahrschulen) und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Diese Aufstellung ist abschließend.
Die wichtigsten Fragen zum Einzelhandel, wer darf wie öffnen, was gilt für Betriebe, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können, kann man Kunden auch zuhause aufsuchen... u.v.m. beantwortet das Staatsministerium hier... PDF Format
Abweichend hiervon ist die Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften, die nicht geöffnet haben dürfen, zulässig (Click + Meet (neu, bisher Click + Collect)). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Nicht mehr zulässig ist die inzidenzunabhängige Öffnung folgender Geschäfte: Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, Buchhandlungen, Schuhgeschäfte und jedwede sonstige Ladengeschäfte.
Die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen weiter angeboten werden (ohne Test).
Folgende Voraussetzungen müssen die geöffneten Betriebe erfüllen:
Für Click + Meet in Handelsbetrieben gilt:
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist zulässig, wenn die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche;