In Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit, die sich aktuell wieder verstärkt zeigt, sind zunehmend unzulässige Wasserentnahmen (aus oberirdischen Gewässern), insbesondere zu Bewässerungszwecken zu erwarten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist die Gefahr der Zerstörung ganzer Ökosysteme und Arten erhöht.
Das Landratsamt Landsberg am Lech weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen usw.) und dem Grundwasser bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).
Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Gestattungspflicht:
1. Gemeingebrauch
Die erlaubnisfreie Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen) durch Schöpfen mit Handgefäßen (also in geringen Mengen) steht im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich jedem zu, wenn dadurch u. a. eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG-).
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Eigentümer sowie Anlieger eines oberirdischen Gewässers sowie die von ihnen Berechtigten, dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis Wasser für den eigenen Bedarf aus dem entsprechenden oberirdischen Gewässer entnehmen, wenn dadurch keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind (vgl. § 26 WHG).
Bei anhaltender Trockenheit dürfte daher auch eine solche Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- und Anliegergebrauch gedeckt sein.
Das Landratsamt Landsberg am Lech bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften werden im Sinne des Gewässerschutzes und damit im Interesse der Allgemeinheit als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
Sparsame Verwendung des Trinkwassers
Daneben wird an alle appelliert, auch das im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Verfügung gestellte Trinkwasser sparsam und mit Bedacht zu verwenden, da auch der Grundwasserspiegel bei anhaltender Trockenheit entsprechend sinkt.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an die Untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Landsberg am Lech wenden (wasserrecht@lra-ll.bayern.de, 08191/129-1460).