DLErsatz-Zulassungsbescheinigung Teil II

Ihnen wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen? Sie ist in Verlust geraten oder in sonstiger Weise abhandengekommen? Dann müssen Sie Ersatz beantragen!

Hinweis: Für die Ausstellung eines Ersatzes ist i.d.R die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig. Diese muss persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Da bei falscher eidesstattlicher Versicherung Strafanzeige erstattet wird, kann die Versicherung an Eides statt nicht in Vertretung abgegeben werden.

Im Falle von Diebstahl ist zusätzlich zu den u.g. Unterlagen eine Diebstahlsanzeige einer deutschen Polizeidienststelle vorzulegen. Diese ersetzt eine ggf. erforderliche Versicherung an Eides statt.

Nach Beantragung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist von 14 Tagen aufgeboten. Jede Person, die im Besitz der abhandengekommenen Zulassungsbescheinigung Teil II ist, ist verpflichtet, diese bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Erst nach Ablauf der Frist ist die aufgebotene Zulassungsbescheinigung Teil II ungültig und erst dann kann ein Ersatz ausgestellt werden. 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Der Fahrzeughalter muss persönlich mit seinem gültigen Personalausweis, Reisepass mit aktueller Meldebestätigung oder Aufenthaltstitel mit dazugehörigem Pass bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Sollte eine andere Person als der Fahrzeughalter den die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren haben, so muss dieser mit einer schriftlichen Erklärung des Fahrzeughalters unter Beilage dessen Ausweises zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Bei juristischen Personen, Behörden oder selbstständigen Gewerbetreibenden muss der entsprechende Mitarbeiter vorsprechen. Ist nicht mehr nachvollziehbar, wer die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat, muss der Geschäftsführer, Behördenleiter oder Vorstand vorsprechen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    In Feld 16 der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Dokumentennummer der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. „OHNE-ZF-“ bedeutet, dass es keine Zulassungsbescheinigung Teil II gibt. Bei Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II muss daher auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden. Auch der Fahrzeugschein muss deshalb umgetauscht werden.
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
    Es ist der Prüfbericht vorzulegen, wenn nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein durch einen einwandfreien Stempel eindeutig les- und erkennbar das Datum der nächsten fälligen HU hervorgeht. War seit Erstzulassung noch keine HU fällig, entfällt der Nachweis. 
  • Gültige Sicherheitsprüfung (SP)
    Nur, sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW mit mehr als 7,5t zGG, einen Kraftomnibus, eine Zugmaschine (bbH > 40 km/h) oder einen Anhänger mit mehr als 10,0t zGG (bbH > 40 km/h) handelt. Es ist das Prüfbuch vorzulegen. War seit Erstzulassung noch keine SP fällig, so entfällt der Nachweis.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II können Gebühren von bis zu 65,00 Euro anfallen.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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