DLErsatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

Ihnen wurde die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen? Sie ist in Verlust geraten oder in sonstiger Weise abhandengekommen? Dann müssen Sie Ersatz beantragen!

Hinweis: Für die Ausstellung eines Ersatzes ist i.d.R. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig. Diese muss persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Da bei falscher eidesstattlicher Versicherung Strafanzeige erstattet wird, kann die Versicherung an Eides statt nicht in Vertretung abgegeben werden.

Im Falle von Diebstahl ist zusätzlich zu den u.g. Unterlagen eine Diebstahlsanzeige einer deutschen Polizeidienststelle vorzulegen. Diese ersetzt eine ggf. erforderliche Versicherung an Eides statt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Der Fahrzeughalter muss persönlich mit seinem gültigen Personalausweis, Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder Aufenthaltstitel mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Sollte eine andere Person als der Fahrzeughalter die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren haben, so muss diese mit einer schriftlichen Erklärung des Fahrzeughalters unter Beilage dessen Ausweises zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Bei juristischen Personen, Behörden oder selbstständigen Gewerbetreibenden muss der entsprechende Mitarbeiter die eidesstattliche Erklärung abgeben. Ist nicht mehr nachvollziehbar, wer die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren hat, so muss der Geschäftsführer, Behördenleiter oder Vorstand etc. vorsprechen.
  • Fahrzeugbrief
    Sollten Sie im Besitz eines Fahrzeugbriefs sein, ist dieser für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits im Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil II sind.
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
    Es ist der Prüfbericht vorzulegen, damit das Datum der nächsten HU in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden kann. Der Nachweis entfällt, sofern seit Erstzulassung noch keine HU fällig war.
  • Gültige Sicherheitsprüfung (SP)
    Nur, sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW mit mehr als 7,5t zGG, einen Kraftomnibus, eine Zugmaschine (bbH > 40 km/h) oder einen Anhänger mit mehr als 10,0t zGG (bbH > 40 km/h) handelt. Es ist das Prüfbuch vorzulegen. Der Nachweis entfällt, wenn seit Erstzulassung noch keine SP fällig war.

Haben Sie eine als verlustig gemeldete Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, müssen Sie diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde Landsberg am Lech abgeben!

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I können Gebühren von bis zu 51,00 Euro anfallen.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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