Identifizierung von Fahrzeugen
Gemäß § 14 Abs. 8 FZV ist ein Fahrzeug
- vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 14 Abs. 1 FZV und
- vor der Zulassung
von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Durch die Identifizierung des Fahrzeugs vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ohne anschließender Zulassung (sog. „Leerbrief“) soll Missbrauch verhindert werden. Außerdem soll vermieden werden, dass Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Fahrzeugdaten enthalten. Ohne die Identifizierung bestünde die Gefahr, dass aufgrund gefälschter Daten oder für Fahrzeuge, die sich nicht in Deutschland befinden, Zulassungsbescheinigungen Teil II erstellt werden. Darüber hinaus wird durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II der Nachweis der Verfügungsberechtigung erbracht.
Die Identifizierung des Fahrzeugs ist nach der EG-Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente Teil der Zulassung und somit vor der Zulassung durchzuführen. Die Entscheidung darüber, wie diese durchzuführen ist, obliegt der Zulassungsbehörde. Durch diese Maßnahmen sollen unzulässige Fernzulassungen verhindert werden. Eine unzulässige Fernzulassung stellt die Zulassung eines Fahrzeugs dar, welches sich zum Zeitpunkt der Zulassung im Ausland befindet. Die Zulassungsbehörde ist nicht befugt, einen deutschen Hoheitsakt für Fahrzeuge auf ausländischem Territorium zu erlassen.
Die Zulassungsbehörde Landsberg am Lech sieht i.d.R. von einer Identifizierung in folgenden Fällen ab:
- Der Hersteller hat für Neufahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt oder
- wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Begutachtung nach Art. 45 VO(EU) 2018/858 i.V. mit § 13 EG-FGV, § 21 oder § 23 StVZO, eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, eine Abgasuntersuchung oder eine technische Begutachtung oder Abnahme nach § 19 StVZO durchgeführt wurde.
Eine Identifizierung erfolgt entweder durch die Zulassungsbehörde Landsberg am Lech, einer anderen Zulassungsbehörde oder durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) im Rahmen der Amtshilfe. Erfolgt die Identifizierung durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation, ist diese Erklärung dem Sachverständigen zur Unterschrift vorzulegen.
Die Zulassungsbehörde Landsberg am Lech behält sich das Recht vor, für bestimmte Fallkonstellationen die Vorführung des Fahrzeugs zu verlangen.
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