DLErteilung einer Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge

Eine Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass ein bestimmtes Fahrzeugs den geltenden Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und ist Voraussetzung dafür, dass zulassungsfreie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen.

Hinweis: Eine Betriebserlaubnis kann nur dann durch die Zulassungsbehörde erteilt werden, wenn für ein Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder nationale allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) besteht bzw. diese durch eine technische Änderung erloschen oder eine vorhandene Einzelbetriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung verloren gegangen oder in sonstiger Weise abhandengekommen ist.  

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Welche Unterlagen bei einer juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu dem/den Ausweis/en der unterschriftsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes.

Zusätzlich bei Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen:

  • Gutachten (§ 13 EG-FGV) mit Genehmigungsbogen oder Gutachten (§ 21 StVZO)
    Ein Gutachten gemäß § 13 EG-FGV mit zweiseitigem Genehmigungsbogen ist erforderlich, wenn es sich um ein Neufahrzeug der Fahrzeugklasse O (Anhänger) handelt. In allen anderen Fällen ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erforderlich. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis nicht älter als 18 Monate sein. 
  • Gutachten (§ 70 StVZO i.V. mit § 47 FZV)
    Nur i.V. mit einem Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO und nur, sofern für die Erteilung einer EU-Einzelgenehmigung oder Einzelbetriebserlaubnis eine oder mehrere Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) notwendig sind.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde
    Nur bei Gebrauchtfahrzeugen und nur, wenn die vorhandene Betriebserlaubnis durch Verlust oder in sonstiger Weise abhandengekommen ist.
  • Bestätigung des Herstellers
    Nur bei Gebrauchtfahrzeugen und nur, wenn die vorhandene Betriebserlaubnis durch Verlust oder in sonstiger Weise abhandengekommen ist und es dem Hersteller nicht mehr möglich ist, eine Zweitschrift der EG-Typgenehmigung oder der allgemeinen nationalen Betriebserlaubnis (ABE) auszustellen.
  • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
    Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Verfügungsberechtigung durch Vorlage einer Rechnung, eines Kaufvertrags oder eines Schenkungsvertrags nachzuweisen. Der Eigentumsnachweis muss auf den Antragsteller ausgestellt sein und muss dem Fahrzeug beispielsweise durch Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zugeordnet werden können.

Zusätzlich bei Erteilung einer Betriebserlaubnis aufgrund einer technischen Änderung bei Fahrzeugen ohne LL-Kennzeichenpflicht:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das eine EG-Typgenehmigung („EU-Betriebserlaubnis“) bestand und diese durch eine technische Änderung durch Anbau oder Wegnahme von Fahrzeugteilen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist.
  • Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis (ABE) bestand und diese durch eine technische Änderung durch Anbau oder Wegnahme von Fahrzeugteilen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist.
  • Einzelgenehmigung oder Einzelbetriebserlaubnis
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das eine Einzelgenehmigung oder Einzelbetriebserlaubnis bestand und diese durch eine technische Änderung durch Anbau oder Wegnahme von Fahrzeugteilen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist.
  • Gutachten (§ 19 Abs. 2 i.V. mit § 21 StVZO)
    Ein Gutachten gemäß § 19 Abs. 2 i.V. mit § 21 StVZO einer technischen Prüfstelle oder eines technischen Dienstes wird in den Fällen benötigt, in denen sich durch Anbau oder Wegnahme von Fahrzeugteilen die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) ändert, von der Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten des Fahrzeugs verschlechtert. Eine Berichtigung der Fahrzeugdokumente ist i.d.R. unverzüglich erforderlich. Ein erstelltes Gutachten ist nur 18 Monate gültig. 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis können Gebühren von bis zu 40,00 Euro anfallen. Sollten Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften notwendig sind, erhöht sich die Gebühr entsprechend.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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