Einfuhr - Gebrauchtfahrzeug aus einem Nicht-EG-Land (Drittland)
Sie haben außerhalb der europäischen Gemeinschaft ein
gebrauchtes Fahrzeug erstanden.
- Gültiger Personalausweis mit aktueller Anschrift bzw. aktueller Meldebestätigung oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
- bei juristischen Personen
Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
Vereine: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
GbR: Gesellschaftervertrag, Gewerbeanmeldung, Ausweise aller unterschriftsberechtigten Personen lt. Vertrag - SEPA-Mandat für Lastschrifteinzug für Kfz-Steuer und ggf. eine Vollmacht für Beauftragte, sowie deren Ausweis bzw. Pass (gilt auch für Ehegatten)
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Elternteile, s. auch Zulassung auf Minderjährige
- Ausländische Fahrzeugpapiere mit ausländischen Kennzeichen oder ausländische Abmeldebestätigung
- Eigentumsnachweis (Rechnung, Kaufvertrag oder vergleichbarer Nachweis über den Erwerb)
- Versicherungsbestätigung durch 7-stellige eVB-Nummer (kein Versicherungsvertrag oder Police)
- evtl. alter Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II (Re-Import)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls
- Gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (HU)
- Prüfbuch oder Prüfbericht der Sicherheitsprüfung (SP) bei SP-pflichtigen Fahrzeugen
Zusätzlich - und jetzt wird es leider etwas kompliziert:
1. Fall
Sie haben eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typgenehmigung enthalten ist:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
2. Fall
Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) haben Sie nicht, das Fahrzeug hat aber eine EG-Typgenehmigung („e“-Nummer ersichtlich in den Fahrzeugpapieren)
- Die erforderlichen technischen Daten müssen durch eine Datenbestätigung vom TÜV nachgewiesen werden
3. Fall
Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung haben Sie nicht, weil das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat.
- Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich
Gebühr:
Wird nach Aufwand berechnet.
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Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail:
Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer an, damit wir Sie gegebenenfalls anrufen können.