Grünes Kennzeichen
Kraftfahrzeuge, die von der Kfz-Steuer ausgenommen sind, erhalten i.d.R. ein grünes Kennzeichen. Dies gilt beispielsweise für Zugmaschinen und Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, für zulassungsfreie Fahrzeuge wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h und Spezialanhängern zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren zu Sportzwecken.
Ein grünes Kennzeichen ist auch Anhängern zuzuteilen, wenn dies im Rahmen der Sonderregelung gemäß § 10 KraftStG beantragt wird (sog. Anhängerzuschlag). Für die Zugmaschine fällt dann eine erhöhte Kfz-Steuer an, dafür ist der Anhänger steuerfrei.
Hinweis: Bitte informieren Sie sich bzgl. einer Steuerbefreigung vorab beim zuständigen Hauptzollamt. Sollte das Hauptzollamt einen bei der Zulassung gestellten Antrag auf Steuerbefreiung ablehnen, dann müssen Sie kostenpflichtig die Kennzeichenschilder auf schwarz umkennzeichnen lassen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen. Eine Steuerbefreiung ist zweckgebunden, das bedeutet, dass das Fahrzeug nur zu den befreiten Zwecken verwendet werden darf. Land- und Forstwirtschaft Es ist bei der Zulassung des Fahrzeugs für die Speicherung des Berufsschlüssels "A00 - Land-/Forstwirtschaft" im Fahrzeugregister entweder der letzte
Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft oder der
Einheitswertbescheid des Finanzamtes vorzulegen.
Zentrale Auskunftsstelle Kfz-Steuer
Erreichbarkeit: Montag-Freitag: 08:00-17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-550
E-Mail:
info.kraftst@zoll.de E-Mails mit Anhängen dürfen eine Dateigröße von 5 Megabyte nicht überschreiten.
Postanschrift Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Anschrift Dienstgebäude
Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
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