
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
Sie möchten Ihr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb setzen? Dann können Sie dies im Rahmen der Amtshilfe bei jeder Zulassungsbehörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tun! Möchten Sie das bisherige Kennzeichen jedoch für die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs bis zu einem Jahr reservieren, muss dies zwingend bei der Wohnortbehörde erfolgen.
Online-Service: Online-Abmeldung (hier klicken) Online-Terminvereinbarung (hier klicken)
Hinweis: Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und gleichzeitig ein Anderes mit dem LL-Kennzeichen des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs zugelassen werden, so dürfen Sie mit dem Fahrzeug, welches außer Betrieb gesetzt werden soll, nicht zur Zulassungsbehörde fahren. Für Rückfahrten muss sonst ein zweiter Schildersatz geprägt werden.
Für die Außerbetriebsetzung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokuments nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Ist der Fahrzeugschein in Verlust, ist der Fahrzeugbrief auch vorzulegen. - Kennzeichenschild/er
Sofern Ihr Fahrzeug zwei Kennzeichenschilder hat, bringen Sie bitte beide Schilder für die Außerbetriebsetzung mit. Sollte eines oder sogar beide Kennzeichenschilder in Verlust sein, so hat der Halter gegenüber der Zulassungsbehörde den Verlust zu erklären. Die Kennzeichenkombination wird anschließend für zehn Jahre gesperrt. - (ggf.) Verwertungsnachweis
Nur, sofern es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen bis 3,5 t zGG (M1), einen Lastkraftwagen bis 3,5 t zGG (N1) oder ein dreirädriges Fahrzeug mit 50 cm³ Hubraum und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h (L5e) handelt und Sie dieses einer anerkannten Stelle zur Verwertung (Verschrottung) überlassen haben. - (ggf.) Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
Nur, sofern Sie das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung (Verschrottung) überlassen haben. In diesem Fall sind die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Für die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 19,40 Euro anfallen. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, erhöht sich die Gebühr entsprechend.
Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.
Anschrift Dienstgebäude
Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de
Postanschrift
Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr