DLErsatz-Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge

Ist die Betriebserlaubnis Ihres zulassungsfreien Fahrzeugs in Verlust oder in sonstiger Weise abhandengekommen, dann benötigen Sie Ersatz! Hierfür benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde.

Hinweis: Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in der Regel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig. Diese muss persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Da bei falscher eidesstattlicher Versicherung Strafanzeige erstattet wird, kann die Versicherung an Eides statt nicht in Vertretung abgegeben werden.

Zuständigkeit für die Ausstellung von Ersatz

  1. Bei Fahrzeugen, für die eine nationale allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine EG-Typgenehmigung besteht und die technisch nicht verändert wurden, ist für die Ausstellung einer Zweitschrift der jeweilige Fahrzeughersteller zuständig. Durch zahlreiche Übernahmen und Umfirmierungen einiger Hersteller ist der jeweils zum jetzigen Zeitpunkt existierende oder daraus resultierende Hersteller zuständig. Für Fahrzeuge, die in der ehemaligen DDR hergestellt wurden, kann Ersatz beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden. Die ausgestellte Zweitschrift muss anschließend nicht mehr der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.

    Sollte es dem Hersteller nicht möglich sein, eine Zweitschrift auszustellen, so ist dies der Zulassungsbehörde durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Herstellers nachzuweisen. Oft kann bereits ein Vertragshändler vor Ort weiterhelfen und eine Zweitschrift beim Hersteller beantragen bzw. eine schriftliche Bestätigung ausstellen, weshalb eine Zweitschrift nicht ausgestellt werden kann. In diesen Fällen ist unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Bestätigung des Herstellers bzw. eines Vertragshändlers eine Begutachtung durch eine technische Prüfstelle (TÜV) oder eines technischen Dienstes (DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) erforderlich. Das Gutachten muss anschließend mit der Bestätigung des Herstellers und der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde zur Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vorgelegt werden.
     
  2. Bei Fahrzeugen, die technisch verändert wurden oder für die keine nationale allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung besteht, ist eine Begutachtung durch eine technische Prüfstelle (TÜV) oder eines technischen Dienstes (DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) erforderlich. Das Gutachten und die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss anschließend der Zulassungsbehörde zur Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vorgelegt werden.

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der Halterdaten
    Der Fahrzeughalter muss persönlich mit seinem gültigen Personalausweis, gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Sollte eine andere Person als der Fahrzeughalter die Betriebserlaubnis verloren haben, so muss dieser mit einer formlosen schriftlichen Erklärung des Fahrzeughalters unter Beilage dessen Ausweises zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei der Zulassungsbehörde vorsprechen. Sollten hierzu Fragen bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden. Bei juristischen Personen, Behörden, selbstständigen Gewerbetreibenden und Personenvereinigungen werden zustätzlich die Unterlagen gemäß dem Merkblatt "Zulassungsstelle - Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegen Unterlagen" benötigt. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss immer der entsprechende Mitarbeiter vorsprechen. Ist nicht mehr nachvollziehbar, wer die Betriebserlaubnis verloren hat, muss der Geschäftsführer, Behördenleiter oder Vorstand vorsprechen.
  • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
    Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Verfügungsberechtigung durch Vorlage einer Rechnung, eines Kaufvertrags oder eines Schenkungsvertrags nachzuweisen. Der Eigentumsnachweis muss auf den Antragsteller ausgestellt sein und muss dem Fahrzeug beispielsweise durch Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zugeordnet werden können.
  • Foto des Typenschilds/Fabrikschilds
    Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Fahrzeugdaten erforderlich. An allen Fahrzeugen muss kraft Gesetz an zugänglicher Stelle dauerhaft ein Typenschild/Fabrikschild mit bestimmten Fahrzeugdaten angebracht sein (§ 59 StVZO), weil dies zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs dient.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung können Gebühren von bis zu 50,00 Euro anfallen.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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