AUFKurzzeitkennzeichen
Zulassungsstelle - Kurzzeitkennzeichen

Sie möchten mit einem in Deutschland stehenden und außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Probe- oder Überführungsfahrt machen? Dann benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen!

Ein Kurzzeitkennzeichen stellt keine Zulassung dar, sondern ist lediglich eine Erlaubnis, ein bestimmtes außer Betrieb gesetztes Fahrzeug für Probe- und Überführungsfahrten bis zu max. fünf Tagen in Betrieb zu nehmen. Wir empfeheln daher, mit einem Kurzzeitkennzeichen keine Auslandsfahrten durchzuführen. Einige Länder kennen das Kurzzeitkennzeichen nicht an. Sollten Sie dennoch ins Ausland fahren, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Außerdem dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Fahrten zu anderen Zwecken als Probe- und Überführungsfahrten nicht erlaubt sind und eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Zuständigkeit

Für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens ist entweder die Zulassungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat oder die Zulassungsbehörde, in dessen Bezirk sich der Standort des Fahrzeugs befindet. Sollte der Antragsteller in Deutschland weder einen Hauptwohnsitz oder Sitz haben, dann ist die Zulassungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk ein Empfangsbevollmächtigter seinen Hauptwohnsitz hat. Zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten verwenden Sie bitte dieses Formular.

Notwendige Unterlagen

  • Nachweis der Betriebserlaubnis und Fahrzeugdaten (anhand Fahrzeugpapieren)
  • Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. gültige Sicherheitsprüfung (SP)

Bemerkungen

  • Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen mit dem zugeteilten Kennzeichen nur Fahrten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Liegt keine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. bei SP-pflichtigen Fahrzeugen auch keine gültige Sicherheitsprüfung (SP) vor, dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird anlässlich der Untersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn anlässlich der Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher oder als verkehrsgefährdend eingestuft ist.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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