Neuzulassung eines Fahrzeugs
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Sie haben ein fabrikneues Fahrzeug ohne Tageszulassung mit einer EG-Typgenehmigung ("EU-Betriebserlaubnis") oder eine nationalen allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) erworben und möchten dieses im Landkreis Landsberg am Lech zulassen?
Für die Neuzulassung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis der aktuellen Halterdaten
Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbstständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu dem/den Ausweis/en der unterschriftsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts "Zulassungsstelle - Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen" auf der Homepage des Landratsamtes. - Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. ausländisches Fahrzeugdokument
Nur, sofern der Hersteller eine Zulassunsgbescheinigung Teil II bzw. bei Fahrzeugen, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt bestimmt waren (EU-Import-Fahrzeug), eine ausländische Zulassungsbescheinigung ausgestellt hat oder durch eine deutsche Zulassungsbehörde für das Neufahrzeug ein "Leerbrief" erstellt wurde. Ist keine Zulassungsbescheinigung vorhanden, ist eine formlose schriftliche Erklärung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) des Herstellers bzw. des Händlers notwendig, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein fabrikneues Neufahrzeug handelt und weder im In- noch im Ausland eine Zulassungsbescheinigung erstellt noch bei einer Behörde beantragt wurde. - EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC" - Certificate of Conformity)
Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das eine EG-Typgenehmigung ("EU-Betriebserlaubnis") besteht. Ansonsten ist die Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) vorzulegen. - Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)
Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis (ABE) besteht. Ansonsten ist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC" - Certificate of Conformity) vorzulegen. - Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
Ein Eigentumsnachweis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung (z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) ist nur dann erforderlich, wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden ist und im Rahmen der Neuzulassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt bzw. ausgestellt werden soll. Der Eigentumsnachweis muss auf den zukünftigen Fahrzeughalter ausgestellt sein, ansonsten ist eine formlose schriftliche Erklärung des Eigentümers mit Ausweiskopie notwendig, dass die Zulassung auf eine andere Person erfolgen darf. Die Unterschrift muss mit der auf dem Ausweis übereinstimmen. - Erklärung Umsatzsteuerzwecke (§ 18 UStG)
Nur, sofern das Neufahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. einem Vertragsstaat über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben wurde und Sie beim Kauf keine Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) an den deutschen Staat gezahlt haben. In diesem Fall müssen Sie eine entsprechende Erklärung bei der Zulassung abgeben oder nachweisen, dass die fällige Umsatzsteuer beim Finanzamt entrichtet worden ist. Eine ggf. abgegebene Erklärung wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb erfolgen muss. Sollte keine Anzeige durch Sie erfolgt sein, können zusätzlich Säumniszuschläge fällig werden. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen auf der Homepage des Landratsamtes zum Download bereit oder ist vor Ort erhältlich. - Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich. - SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung
zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage des Landratsamtes zum Download bereit oder ist direkt vor Ort erhältlich. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. - Vorführung des Fahrzeugs
Die Vorführung des Fahrzeugs zum Zwecke der Identifizierung gemäß § 6 Abs. 8 FZV ist vor der Zulassung notwendig, wenn durch den Fahrzeughersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt bzw. ein "Leerbrief" durch eine deutsche Zulassungsbehörde erstellt worden ist. Weitere Informationen zur Identifizierung erhalten Sie hier. - Vollmacht
Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecke Identifizierung übereinstimmen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Für die Zulassung eines Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 55,00 Euro anfallen. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.
Anschrift Dienstgebäude
Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de
Postanschrift
Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr