DLGebrauchtfahrzeug mit deutschen Papieren
Sie möchten Ihr altes Fahrzeug wieder zulassen oder haben ein außer Betrieb gesetztes Gebrauchtfahrzeug mit deutschen Fahrzeugpapieren erworben und möchten dies zulassen?

Für die Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu dem/den Ausweis/en der unterschriftsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokuments schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
    Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugbrief. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokuments schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein zulassungsfreies Fahrzeug, existiert in der Regel keine Zulassungsbescheinigung Teil II. Bei einer Wiederzulassung auf den gleichen Halter wird auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verzichtet; dies gilt auch, wenn sich bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs das Kennzeichen ändert.   
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
    Für die Zulassung muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bestehen. Es ist der Prüfbericht vorzulegen. Liegt keine gültige HU vor, können Sie sich zum Zwecke der Fahrt zu einer Untersuchungsstelle zur Durchführung einer HU ein Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde vorab zuteilen lassen oder alternativ ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. War seit Erstzulassung keine HU fällig, so entfällt der Nachweis.
  • Gültige Sicherheitsprüfung (SP)
    Nur, sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW mit mehr als 7,5t zGG, einen Kraftomnibus, eine Zugmaschine (bbH > 40 km/h) oder einen Anhänger mit mehr als 10,0t zGG (bbH > 40 km/h) handelt. Es ist das Prüfbuch vorzulegen. Liegt keine gültige SP vor, können Sie sich zum Zwecke der Fahrt zu einer Untersuchungsstelle zur Durchführung einer SP ein Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde vorab zuteilen lassen oder alternativ ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. War seit Erstzulassung keine SP fällig, so entfällt der Nachweis.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich.
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung
    zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier oder ist direkt vor Ort erhältlich. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 55,00 Euro anfallen. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Im Falle iKfz-fähiger Fahrzeugpapiere ist auch eine Zulassung über das Internet möglich. Sie können sich hier aber auch einen Termin buchen. 

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

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