DLNeufahrzeug mit ZB II und CoC
Sie möchten ein fabrikneues Fahrzeug ohne Tageszulassung zulassen und es liegt Ihnen eine Zulassungsbescheinigung Teil II und eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (CoC-Papier) oder eine Datenbestätigung des Herstellers vor?

Wichtig: In der Zulassungsbescheinigung Teil II ist bisher kein Halter eingetragen.

Für die Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu dem/den Ausweis/en der unterschriftsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, an dem mehrere Hersteller beim Bau beteiligt waren und für das Basisfahrzeug eine EG-Typgenehmigung bestand.  
  • Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, an dem mehrere Hersteller beim Bau beteiligt waren und für das Basisfahrzeug eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis bestand.  
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich.
  • SEPA-Lastschriftmandat  bzw. Bankverbindung
    zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier oder ist direkt vor Ort erhältlich. Handelt es sich um ein zulassungsfreies Fahrzeug, ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Zulassung eines Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 90,00 Euro anfallen. Sollten ggf. Ausnahmen von der StVZO notwendig sein, so erhöht sich die Zulassungsgebühr entsprechend dem Aufwand. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Eine Zulassung über kann auch online über iKfz erfolgen. 

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können. 


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