DL100 km/h Plakette für Anhänger

Sie haben einen Anhänger und möchten mit diesem auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit 100 km/h unterwegs sein? Dann benötigen Sie eine gesiegelte 100 km/h-Plakette von der Zulassungsbehörde!

Hinweis: Abweichend von der StVO beträgt auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen für PKW mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5t mit Anhänger (Kombination) 100 km/h, wenn das Gespann bestimmte Voraussetzungen erfüllt und dies in den Fahrzeugpapieren des Anhängers in Feld 22 bzw. Feld 33 vermerkt und an der Rückseite des Anhängers eine von der Zulassungsbehörde gesiegelte 100 km/h-Plakette angebracht ist. Dies gilt auch für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5t eine Tempo 100 km/h-Zulassung hat.

Die Angabe „100 km/h“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld T oder bei Nr. 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“-Papier) besagt allein nicht, dass der Anhänger die Voraussetzungen für die 100 km/h-Zulassung gemäß 5. Änderungsverordnung zur 9. Ausnahmeverordnung der StVO erfüllt. Die Angabe besagt nur, dass der Anhänger von Seiten des Herstellers für Tempo 100 km/h freigegeben ist und gemäß § 30a Abs. 2 StVZO kein Geschwindigkeitsschild angebracht werden muss.

Für die Ausstellung einer 100 km/h-Plakette bzw. für den Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld 22 wird folgendes benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Bei einer juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung werden die aktuellen Unterlagen gemäß dem auf der Homepage zum Download zur Verfügung gestellten Merkblatt „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ benötigt.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe der Dokumente  nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Sofern Sie im Besitz eines Fahrzeugscheins sind, ist für eine Eintragung der 100 km/h-Zulassung gemäß 5. ÄnderungsVO zur 9. AusnahmeVO der StVO auch der Fahrzeugbrief vorzulegen.
  • Fahrzeugbrief
    Nur, wenn Sie noch im Besitz eines Fahrzeugscheins sind und nur, sofern die 100 km/h-Zulassung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
    Nur, wenn bei Nr. 52 (Anmerkungen) bereits die 100 km/h-Zulassung des Anhängers gemäß 5. ÄnderungsVO zur 9. AusnahmeVO der StVO vermerkt ist und dies bei der Zulassung des Anhängers versehentlich nicht in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Feld 33 des Fahrzeugscheins eingetragen worden ist. Sollte Ihnen ein Fahrzeugschein vorliegen, so wird für die Eintragung auch der Fahrzeugbrief benötigt. 
  • Gutachten
    Nur, wenn in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. „CoC“-Papier bei Nr. 52 (Anmerkungen) die 100 km/h-Zulassung des Anhängers gemäß 5. ÄnderungsVO zur 9. AusnahmeVO der StVO nicht vermerkt ist. In diesem Fall ist die Vorführung des Anhängers bei einer technischen Prüfstelle (TÜV) oder eines technischen Dienstes (DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) erforderlich. Der Sachverständige prüft, ob die Voraussetzungen für die 100 km/h-Zulassung vorliegen und stellt ein entsprechendes Gutachten zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere aus.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Änderung der Fahrzeugdaten können Gebühren von bis zu 21,00 Euro anfallen. Sollte ein Fahrzeug-dokument in Verlust sein, erhöht sich die Gebühr entsprechend.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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