Neufahrzeug mit ausländischen Papieren
Sie haben im Ausland ein fabrikneues Fahrzeug erworben und möchten dieses im Landkreis Landsberg am Lech zulassen?
Für die Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis der aktuellen Halterdaten
Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes. Zusätzlich ist/sind der/die Ausweis/e der unterschriftsberechtigten Person/en notwendig. - Ausländische Fahrzeugpapiere
Sollte der ausländische Staat ein Fahrzeugdokument bzw. ein sog. "Leerdokument" ausgestellt haben, so müssen Sie dieses bei der Zulassung vorlegen. Nicht in allen Ländern bestehen die Fahrzeugdokumente aus zwei Teilen, wie in Deutschland. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen, so können Sie diese gerne vorab zur Prüfung per E-Mail an Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de senden. - Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc. Der Eigentumsnachweis muss auf den zukünftigen Fahrzeughalter ausgestellt sein, ansonsten ist eine formlose schriftliche Erklärung des Eigentümers mit Ausweiskopie notwendig, dass die Zulassung auf eine andere Person erfolgen darf. Die Unterschrift muss mit der auf dem Ausweis übereinstimmen. - Erklärung Umsatzsteuerzwecke (§ 18 UStG)
Nur, sofern Sie das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben haben: Sie müssen bei der Zulassung die erforderliche Erklärung gemäß § 18 UStG abgeben oder nachweisen, dass Sie die fällige Umsatzsteuer beim Finanzamt entrichtet haben. Eine ggf. abgegebene Erklärung wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb erfolgen muss. Sollte keine Anzeige durch Sie erfolgt sein, können zusätzlich Säumniszuschläge fällig werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. - Unbedenklichkeitsbescheinigung
Nur, sofern Sie das Fahrzeug in einem Drittstaat erworben haben: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt die Zollverwaltung dann aus, wenn das Fahrzeug bei Einfuhr ordnungsgemäß verzollt worden ist. Sollte diese nicht vorgelegt werden, so ergeht unverzüglich Mitteilung an die zuständige Zollverwaltung. - EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
Nur, sofern für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung („EU-Betriebserlaubnis“) vorliegt. Sollte für das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung bestehen, ist entweder ein Gutachten gemäß § 13 EG-FGV mit Genehmigungsbogen oder ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erforderlich. - Gutachten (§ 13 EG-FGV) mit Genehmigungsbogen
Nur, sofern es sich um ein Neufahrzeug der Fahrzeugklasse M (Fahrzeug zur Personenbeförderung), N (Fahrzeug zur Güterbeförderung) oder O (Anhänger) handelt und keine EG-Typgenehmigung oder EU-Einzelgenehmigung (Art. 44 der VO(EU) 858/2018) vorliegt. In allen anderen Fahrzeugen ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erforderlich. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 18 Monate sein. - Gutachten (§ 21 StVZO)
Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das keine EG-Typgenehmigung, EU-Einzelgenehmigung oder eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis vorliegt (nationale Einzelbetriebserlaubnis). Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 18 Monate sein. - Gutachten (§ 70 StVZO i.V. mit § 47 FZV)
Nur i.V. mit einem Gutachten gemäß § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO und nur, sofern für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis eine oder mehrere Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder der FZV notwendig sind. - Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich. - SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung
zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier oder ist direkt vor Ort erhältlich. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. - Vorführung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren (§ 6 Abs. 8 FZV). Auf eine Vorführung des Fahrzeugs kann u. U. nur dann verzichtet werden, wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Begutachtung gemäß § 13 EG-FGV, § 21 StVZO oder eine Begutachtung oder Abnahme gemäß § 19 StVZO erfolgte. Weitere Informationen zur Identifizierung von Fahrzeugen erhalten Sie hier. - Vollmacht
Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen.
Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Für die Zulassung eines Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 62,00 Euro anfallen. Sollte die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis und ggf. Ausnahmen von der StVZO notwendig sein, so erhöht sich die Zulassungsgebühr entsprechend dem Aufwand. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
iKfz ist nicht möglich. Einen Termin zur Vorsprache in der Behörde können Sie hier buchen.
Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.