DLÄnderung der Verwendungsbestimmung

Wer einen Personenkraftwagen verwendet

  • für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
  • für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
  • für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 FZV).

Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewebrsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2 FZV).
 
Für die Eintraung oder Löschung einer Verwendungsbestimmung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein und -brief
  • eVB-Nummer von einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl
  • Bericht über gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • ggf. Prüfprotokoll über gültige Sicherheitsprüfung
  • hinters Kennzeichenschild
  • Vollmacht, sollten Sie nicht persönlich kommen

Welche Kosten können entstehen?

Es können Kosten von bis zu 25,00 Euro anfallen.

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