Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG):
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt.
Eine Ausnahme besteht bei den Fahrerlaubnisklassen AM, L und T, welche ohne Probezeit erteilt werden.
Die Regelprobezeit beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis.
Wer eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der Probezeit begangen hat, wird von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, an einem Aufbauseminar, das bei einer berechtigten Fahrschule abzulegen ist, teilzunehmen.
Mit dieser Anordnung wird auch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
Bei einem (alkohol-/ drogenbedingtem) Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit, wird von der Fahrerlaubnisbehörde die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkohol-/ drogenauffällige Fahranfänger angeordnet.
Die nicht fristgerechte Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Sollte der Fahrerlaubnisinhaber nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen haben, so erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Mit dieser Aufforderung wird ihm nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wird nach Ablauf der oben genannten Frist (zwei Monate) innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.
Fahreignungsbewertungssystem (§ 4 StVG):
Folgende Maßnahmen werden getroffen:
bei 1 bis 3 Punkten | Vormerkung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (keine gesonderte Unterrichtung) |
1. Stufe: bei 4 bis 5 Punkten | Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde (kostenpflichtige Amtshandlung)
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2. Stufe: bei 6 bis 7 Punkten | Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde (kostenpflichtige Amtshandlung)
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3. Stufe: bei 8 oder mehr Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Bei einem Punktestand zwischen 1 und 5 Punkten besteht die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Dies hat einen Punkteabbau um einen Punkt zur Folge. Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann nur alle fünf Jahre zu einem Punkteabbau führen.
Bei einem Punktestand zwischen 6 und 7 Punkten besteht ebenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Ein Punkteabbau ist auf dieser Stufe jedoch nicht mehr möglich.