AUFMitwirkung im Rahmen des Masernschutzgesetzes

Masernschutzgesetz

Alles Wissenswerte zum Masernschutzgesetz finden Sie unter www.masernschutz.de

Rechtsgrundlage: Die gesetzlichen Regelungen zum Masernschutz sind im § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen:
Bußgelder von bis zu 2.500 Euro können verhängt werden.
Auch Einrichtungen, die ihrer Prüf- oder Meldepflicht nicht nachkommen, müssen mit Konsequenzen rechnen.

Anwendungsbereich:
Für folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind findet das Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG) Anwendung:

Kinder die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 1-3 IfSG betreut werden.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
Dazu gehören insbesondere:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime

Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach §33 Nr. 4 IfSG arbeiten, oder in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG untergebracht sind.
Dies sind z.B. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Personen, die in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1 IfSG, oder in oben genannten Einrichtungen tätig sind.

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Was ist nachzuweisen?
Ein Nachweis kann ausschließlich sein (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG):

  • Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG oder Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung, ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Siehe hierzu auch die Empfehlungen der ständigen Impfkommission.
  • Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG mit Nachweis von einer Masern-Schutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer)
  • ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Kontraindikation mit Angabe der Dauer)
  • Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis (nach § 20 Abs. 9 S. 1. Nr. 1 oder Nr. 2) dort bereits vorgelegt wurde.

Hinweis: Etwaige Kosten werden seitens des Landratsamtes in keinem Fall übernommen.

Pflichten der Einrichtungen:
Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas und medizinische Einrichtungen tragen eine besondere Verantwortung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei.

Meldepflicht:
Einrichtungen müssen Kinder und Mitarbeitende dem Gesundheitsamt melden, wenn: 

  • kein Nachweis über einen Masernschutz vorliegt,
  • der Masernschutz unzureichend ist (z. B. nur eine Impfung bei Kindern über 24 Monaten),
  • Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit eines Nachweises bestehen.

Nachweisprüfung:
Einrichtungen sind verpflichtet, die vorgelegten Nachweise sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dokumentation:
Die Nachweise sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzubewahren, um sie bei Bedarf dem Gesundheitsamt vorlegen zu können. Hierfür steht die Dokumentationshilfe des StMGP zur Verfügung.

Onlinemeldung eines nicht ausreichenden Masernschutznachweises:
Wir bitten um Meldung über unser Onlineformular: Meldung über einen nicht ausreichenden Masernschutz
Bei Unmöglichkeit einer digitalen Meldung können Sie gerne den beiliegenden Meldebogen verwenden und diesen postalisch an uns senden.
Für Fragen stehen wir zur Verfügung.

Fehlender Nachweis:
Liegt der Nachweis nicht vor, darf die Person in den entsprechenden Einrichtungen keine Tätigkeit aufnehmen, bzw. nicht zur Betreuung aufgenommen werden. Die Schulpflicht besteht nach gesetzlichen Vorgaben.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogenen Angaben der betroffenen Person zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt klärt den Sachverhalt und leitet dann ggf. weitere Schritte ein.

Anschrift Dienstgebäude

Landratsamt Landsberg am Lech - Gesundheitsamt Außenstelle 19
Wiesenring 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1551
Fax: 08191/129-5205
E-Mail: Gesundheitsamt@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

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