Elektromotorboote
Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot.
Dieses ist gemäß § 3 BaySchiffV genehmigungspflichtig und benötigt auch ein amtl. Kennzeichen gem. § 29 BaySchiffV.
Seit dem 16.06.1998 dürfen neue Sportboote in den Ländern der EG nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und eine schriftliche Konformitätserklärung (in deutscher Sprache) vorgelegt wird. Eine Kopie der Konformitätserklärung ist dem Antrag beizufügen.
Außerdem ist mit dem Gewässereigentümer, vertreten durch die Staatliche Schlösser- und Seenverwaltung, ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag abzuschließen, da für das Befahren des Ammersees mit einem Elektroboot ein jährliches Wassernutzungsentgelt zu entrichten ist. Die Höhe können Sie der Tabelle unten entnehmen.
Um ein Elektromotorboot anzumelden, füllen Sie bitte das u. g. Antragsformular vollständig aus, unterschreiben es und übersenden es dem Landratsamt. Aufblasbare Badeboote können nicht als Elektromotorboote zugelassen werden.
Hinweis: Campinggaskocher sowie Campinggaslichter sind auf Wasserfahrzeugen nicht erlaubt.“
Genehmigungs-, Untersuchungs- und Kennzeichnungspflicht von privaten Sportbooten auf den bayerischen Gewässern
| § 3 BaySchiffV Genehmigungspflicht (wann) | § 19 BaySchiffV Untersuchungs- und Zulassungspflicht (wann) | § 29 BaySchiffV Kennzeichnungs- pflicht (wann) |
Elektro- motorboote | Ja (immer) | Nein (nie) | Ja (immer) |
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