Gemeingebrauch
Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern umfasst nach Art. 18 Bayer. Wassergesetz das Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (ohne Motor).
Klein ist ein Fahrzeug, dass eine Länge von 9,20 m nicht überschreitet und über keine Wohn-, Koch- oder Sanitäreinrichtung verfügt.
Nicht gestattet ist das Abpumpen von Wasser mit technischem Gerät zum Zweck der Bewässerung von Feldern. Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.
Durch den Gemeingebrauch dürfen keine Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten sein. Außerdem darf er nur außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen erfolgen.
Tauchen mit Atemgerät
Das Tauchen mit Atemgerät sowohl als Wassersportart als auch gewerblich fällt grundsätzlich nicht unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch.
Mit Verordnung vom 18.11.2020 wurden aber Teile des Ammersees für das Tauchen mit Atemgerät als Gemeingebrauch im Rahmen der Sportausübung und der Freizeitgestaltung freigegeben. Einschränkend legt die Verordnung fest, in welchen Bereichen nicht getaucht werden darf (z. B. in Schilf- und Röhrichtzonen, im Mündungsbereich der alten Ammer, im Bereich des zum Wasserskifahren freigegebenen Gebietes etc.).
Den Text der Verordnung finden Sie unten auf dieser Seite unter der Überschrift Amtsblätter oder direkt unter diesem Link Amtsblätter -> Amtsblatt 2020/55 vom 01.12.2020.
Sollten beim Tauchen Bodendenkmäler (Einbäume, Reste vorgeschichtlicher Pfahlbausiedlungen, Geräte aus Stein, Knochen, Holz, Ton und Metall, Münzen, Gefäße, Werkzeuge etc.) aufgefunden werden, ist dies unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Landsberg am Lech oder dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.