AUFFestsetzung von Überschwemmungsgebieten
Zur Vorbeugung von Hochwassergefahren müssen nach dem geltenden Wasserrecht die Flächen an oberirdischen Gewässern, die bei einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser überschwemmt werden und die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. In der Folge dürfen dort keine Baugebiete mehr ausgewiesen oder bauliche Anlagen errichtet werden. Außerdem ist die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland und von Auwald in eine andere Nutzungsart verboten. Ausnahmen können vom Landratsamt Landsberg am Lech unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zugelassen werden.

Folgende Überschwemmungsgebiete (ÜSG)  wurden im Landkreis Landsberg am Lech festgesetzt.

Zur Festsetzung vorgesehene ermittelte Überschwemmungsgebiete sind bis zur Festsetzung vorläufig zu sichern. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten ebenfalls die oben angeführten baulichen und sonstigen Schutzvorschriften.
Folgende Überschwemmungsgebiete wurden im Landkreis Landsberg am Lech vorläufig gesichert.

Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 können Sie im Landratsamt Landsberg am Lech, Außenstelle 12, und in der jeweiligen Gemeinde einsehen.

Anschrift Dienstgebäude

Landratsamt Landsberg am Lech - Außenstelle 12
Justus-von-Liebig-Str. 3
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-0
Fax: 08191/129-1011
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 18.00 Uhr
und bei Bedarf nach Vereinbarung mit dem/r jeweiligen Sachbearbeiter/in

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