AUFFeiertagsgesetz
Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten ausgeführt werden, durch die die Feiertagsruhe beeinträchtigt werden kann. Während der Hauptgottesdienste sind störende Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten. An "stillen Tagen" sind Unterhaltungsveranstaltungen nur eingeschränkt erlaubt oder sogar ganz verboten.

Aufgaben / Dienstleistungen

  • Auskünfte
  • Bußgeldverfahren





Anschrift Dienstgebäude

Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/ 129-0
E-Mail: Sicherheitsrecht@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

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