DLUmmeldung eines Fahrzeugs auf neuen Wohnsitz in anderem Zulassungsbezirk

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Sie sind von einem anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Landsberg am Lech verzogen? Dann müssen Sie bei der Zulassungsbehörde das Fahrzeug auf Ihren neuen Wohnsitz ummelden. 

Hinweis: Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angaben in den Fahrzeugpapieren und in den Fahrzeugregistern ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Handelt der Fahrzeughalter nicht pflichtbewusst, muss er mit Bußgeldern und der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens rechnen.  

Für die Ummeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Ummeldung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu dem/den Ausweis/en der unterschriftsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sind Sie im Besitz eines Fahrzeugscheins, ist in jedem Fall auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokuments schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
    Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugbrief. Sind Sie im Besitz eines Fahrzeugscheins, ist in jedem Fall auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokuments schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein zulassungsfreies Fahrzeug, existiert in der Regel keine Zulassungsbescheinigung Teil II. Außerdem ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann vorzulegen, wenn sich Ihr eingetragener Name z.B. durch Heirat, Scheidung, Namensänderung etc. geändert hat und die Eintragung noch nicht berichtigt wurde. Bei Änderung des Kennzeichens wird die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zwecks Eintragung empfohlen.   
  • Kennzeichenschild/er
    Nur, wenn Sie die Änderung des Kennzeichens wünschen und Sie das bisherige Kennzeichen von einem anderen Zulassungsbezirk nicht mehr weiterführen möchten.
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
    Für die Ummeldung muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bestehen. Es ist der Prüfbericht vorzulegen. War seit Erstzulassung keine HU fällig, so entfällt der Nachweis.
  • Gültige Sicherheitsprüfung (SP)
    Nur, sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW mit mehr als 7,5t zGG, einen Kraftomnibus, eine Zugmaschine (bbH > 40 km/h) oder einen Anhänger mit mehr als 10,0t zGG (bbH > 40 km/h) handelt. Es ist das Prüfbuch vorzulegen. War seit Erstzulassung keine SP fällig, so entfällt der Nachweis.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 71,00 Euro anfallen. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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