DLInternationaler Zulassungsschein

Sie möchten mit Ihrem Fahrzeug in Länder außerhalb der europäischen Union (EU) und der Vertragsstaaten über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fahren? Dann benötigen Sie einen internationalen Zulassungsschein!

Ein internationaler Zulassungsschein ist die Übersetzung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein in eine andere Sprache. Dadurch soll verhindert werden, dass die Behörden des jeweiligen Gastlandes Ihr Fahrzeug nicht als zugelassen anerkennen. Ein internationaler Zulassungsschein ist ab Ausstellung max. ein Jahr gültig. Er entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht, sich in jedem Land in dem Sie Ihr Fahrzeug führen, nach den dort geltenden Gesetzen zu verhalten und die nationale Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein mitzuführen.

Die Gültigkeit der Hauptuntersuchung (HU) muss den Zeitraum des internationalen Zulassungsscheines umfassen. Sofern die HU den Zeitraum von einem Jahr nicht abdeckt, kann der internationale Zulassungsschein nur bis Ablauf der HU zugeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug auch im jeweiligen ausländischen Staat gelten muss.

Für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Bei einer juristischen Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder eine Personenvereinigung werden neben dem Ausweis der unterschriftsberechtigten Person die aktuellen Unterlagen gemäß dem auf der Homepage zum Download zur Verfügung gestellten Merkblatt „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ benötigt.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokumentes schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. 
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins können Gebühren von bis zu 11,00 Euro anfallen.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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