DLÄnderung der Fahrzeugdaten

Ihr Fahrzeug ist bereits im Landkreis Landsberg am Lech zugelassen und wurde technisch verändert? Z.B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Verwendung anderer Rad-/Reifenkombinationen, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches.

Hinweis: Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug technische  Änderungen vorgenommen haben, müssen Sie Ihre Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde berichtigen lassen. Dies ist der Fall bei

  • Änderung der Fahrzeugklasse,
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  • Erhöhung oder Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH),
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  • Änderung der Abgas- oder Geräuschwerte,
  • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfordern oder
  • Änderungen, die von einer technischen Prüfstelle oder einem technischen Dienst begutachtet oder abgenommen wurden und unverzüglich einzutragen sind.

Für die Änderung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Änderung der Technikdaten ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Bei einer juristischen Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder eine Personenvereinigung werden neben dem Ausweis der unterschriftsberechtigten Person die aktuellen Unterlagen gemäß dem auf der Homepage zum Download zur Verfügung gestellten Merkblatt „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ benötigt.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugschein. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokumentes schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
    Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.10.2005 den Fahrzeugbrief. Die Bescheinigung wird nur dann benötigt, wenn dort eingetragene Fahrzeugdaten geändert werden müssen. Sofern Sie im Besitz von Fahrzeugschein und -brief sind, ist der Fahrzeugbrief bei jeder Änderung vorzulegen. Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in Verlust sein, so muss die Person, die das Dokument verloren hat, den Verlust bei der Zulassungsbehörde durch persönliche Vorsprache erklären. Sollte das nicht der letzte eingetragene Fahrzeughalter sein, so ist die Übergabe des Dokumentes schriftlich nachzuweisen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein zulassungsfreies Fahrzeug, existiert in der Regel keine Zulassungsbescheinigung Teil II.  
  • Gutachten (§ 19 Abs. 2 i.V. mit § 21 StVZO)
    Ein Gutachten gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO einer technischen Prüfstelle oder eines technischen Dienstes wird in den Fällen benötigt, in denen sich durch Anbau oder Wegnahme von Fahrzeugteilen die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) ändert, von der Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten des Fahrzeugs verschlechtert. Eine Berichtigung der Fahrzeugdokumente ist i.d.R. unverzüglich erforderlich. Ein erstelltes Gutachten ist nur 18 Monate gültig. 
  • Abnahme (§ 19 Abs. 3 StVZO)
    Eine Abnahme gemäß § 19 Abs. 3 StVZO wird in den Fällen benötigt, in denen ein Fahrzeugteil ein- oder angebaut wird, für das eine Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder EG-Typgenehmigung vorliegt und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs von einer Abnahme abhängig gemacht wurde. Liegt für das Fahrzeugteil nur ein Teilegutachten vor, so ist immer eine Abnahme nach dem Einbau erforderlich. Eine Abnahme hat in allen Fällen unverzüglich nach Einbau des Fahrzeugteils zu erfolgen.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Eine eVB-Nummer von einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl wird nur dann benötigt, wenn sich bei einer Änderung die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) ändert.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Sollen mehrere Änderungen anhand unterschiedlicher Gutachten in die Papiere eingetragen werden, müssen alle Gutachten aufeinander aufbauen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Änderung der Fahrzeugdaten können Gebühren von bis zu 21,00 Euro anfallen. Sollte ein Fahrzeugdokument in Verlust sein, erhöht sich die Gebühr entsprechend.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können.

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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