AUFöffentlich-rechtliche Namensänderungen

 

Sie haben schwerwiegende Gründe, Ihren Namen zu ändern?

 
Zunächst muss Ihnen bewusst sein, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung absoluten Ausnahmecharakter hat. Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
 
In den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen Sie deshalb ggf. zuvor personenstandsrechtliche Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.
 

Stellen Sie keinen Antrag, sondern informieren Sie sich zuerst in einem Beratungsgespräch und nutzen Sie die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Durch vorherige Information sparen Sie auch Kosten. Antragsrücknahme, Ablehnung und Bewilligung sind gebührenpflichtig.
 

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 Euro bis 1.022,-- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,-- Euro. Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Bei der Höhe der Gebühr sind zu berücksichtigen
  • der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
  • die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

 

Falls eine Ermäßigung der Gebühr beansprucht wird, sind Nachweise über die Einkommensverhältnisse vorzulegen. 

 

Bei Namensänderungen nach bürgerlichem Recht wenden Sie sich an Ihr zuständiges Standesamt.
 

Beispiele: 

Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte möchte seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
 

Einem minderjährigen Scheidungskind soll nach der Wiederverheiratung eines Elternteils der Name der neuen Ehe erteilt werden.

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Hauptgebäude Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
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