AUFFührerschein Pflichtumtausch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

 Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
 Vor 1953  19.01.2033
 1953 - 1958 19.01.2022
 1959 - 1964 19.01.2023
 1965 - 1970 19.01.2024
 1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

 Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
 1999 - 2001 19.01.2026
 2002 - 2004 19.01.2027
 2005 - 2007 19.01.2028
 2008 19.01.2029
 2009 19.01.2030
 2010 19.01.2031
 2011 19.01.2032
 2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Erforderliche Unterlagen:

1. Personalausweis mit aktueller Wohnadressangabe oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
2. aktueller Führerschein im Original
3. aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)

Kosten:
25,30 Euro

Wichtiger Hinweis:

Je näher der Termin für die jeweilige Umtauschpflicht rückt, desto größer wird die Anzahl der Antragsteller. Ab dem Herbst eines jeden Jahres steigt die Antragsmenge bei der Fahrerlaubnisbehörde enorm an, so dass Sie ab diesem Zeitpunkt regelmäßig mit deutlich längeren Wartezeiten für die Beantragung des neuen Führerscheins rechnen müssen.

Wir empfehlen daher allen Bürger, die bis spätestens 19. Januar des kommenden Jahres Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, den Antrag bereits vor dem Herbst zu stellen. Der Pflichtumtausch kann von Ihnen während des ganzen Jahres erledigt werden.

Anschrift Dienstgebäude

Führerscheinstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1309
E-Mail: Fuehrerscheinstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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