DLImportfahrzeug mit Fahrzeugpapieren aus einem EU-/EWR-Staat

Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug (auch bei Tageszulassung) mit Fahrzeugpapieren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Landkreis Landsberg am Lech zulassen?

Für die Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes. Zusätzlich ist/sind der/die Ausweis/e der unterschriftsberechtigten Person/en notwendig.
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
    Nicht in allen EU-Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten über den EWR bestehen die Fahrzeugdokumente aus zwei Teilen, wie in Deutschland. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen, so können Sie diese gerne vorab zur Prüfung per E-Mail an Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de senden.
  • Ausländische Kennzeichenschilder
    Nur, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung noch zugelassen ist und keine Abmeldebestätigung vorgelegt werden kann. In vielen Fällen ist eine Außerbetriebsetzung auf den Papieren vermerkt.
  • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
    z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc. Der Eigentumsnachweis muss auf den zukünftigen Fahrzeughalter ausgestellt sein, ansonsten ist eine formlose schriftliche Erklärung des Eigentümers mit Ausweiskopie notwendig, dass die Zulassung auf eine andere Person erfolgen darf. Die Unterschrift muss mit der auf dem Ausweis übereinstimmen.
  • Erklärung Umsatzsteuerzwecke (§ 18 UStG)
    Sollte es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug um ein Fahrzeug handeln, welches entweder seit Erstzulassung nicht älter als sechs Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km gelaufen hat und Sie beim Kauf keine Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) gezahlt haben, so müssen Sie bei der Zulassung die erforderliche Erklärung gemäß § 18 UStG abgeben oder nachweisen, dass die fällige Umsatzsteuer beim Finanzamt entrichtet worden ist. Eine ggf. abgegebene Erklärung wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb erfolgen muss. Sollte keine Anzeige durch Sie erfolgt sein, können zusätzlich Säumniszuschläge fällig werden. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage zum Download bereit oder ist vor Ort erhältlich.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
    Sofern vorhanden im Original oder in Zweitschrift des Herstellers und nur, sofern für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung („EU-Betriebserlaubnis“) vorliegt. Sollte Ihnen keine Bescheinigung vorliegen, so ist eine Datenbestätigung einer technischen Prüfstelle (TÜV) oder eines technischen Dienstes (DEKRA, GTÜ, KÜS etc.) notwendig.
  • Gutachten (§ 21 StVZO)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, für das keine EG-Typgenehmigung, EU-Einzelgenehmigung oder eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis vorliegt (nationale Einzelbetriebserlaubnis). Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 18 Monate sein. 
  • Gutachten (§ 70 StVZO i.V. mit § 47 FZV)
    Nur i.V. mit einem Gutachten gemäß § 21 StVZO und nur, sofern für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis eine oder mehrere Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder der FZV notwendig sind.
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU)
    Für die Zulassung muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bestehen. Hätte nach deutschem Recht zwischenzeitlich eine HU stattfinden müssen und es kann keine gültige HU des EU-Herkunftsstaates gemäß Richtlinie 2014/45/EU vom 03.04.2014 nachgewiesen werden, so muss das Fahrzeug vor Zulassung einer HU unterzogen werden. Eine HU ist nicht erforderlich, wenn für das Fahrzeug eine Begutachtung (§ 21 StVZO) durchgeführt wurde.
  • Gültige Sicherheitsprüfung (SP)
    Nur, sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW mit mehr als 7,5t zGG, einen Kraftomnibus handelt, eine Zugmaschine (bbH > 40 km/h) oder einen Anhänger mit mehr als 10,0t zGG (bbH > 40 km/h) handelt. Für die Zulassung muss eine gültige Sicherheitsprüfung (SP) bestehen. Hätte nach deutschem Recht zwischenzeitlich eine SP stattfinden müssen, so muss das Fahrzeug vor Zulassung einer SP unterzogen werden. Eine SP ist nicht erforderlich, wenn für das Fahrzeug eine Begutachtung (§ 21 StVZO) durchgeführt wurde.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich.
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung
    zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier oder ist direkt vor Ort erhältlich. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich.
  • Vorführung des Fahrzeugs
    Das Fahrzeug ist vor der Zulassung bei der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzufahren (§ 6 Abs. 8 FZV). Auf eine Vorführung des Fahrzeugs kann nur dann verzichtet werden, wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO oder § 23 StVZO, eine deutsche Hauptuntersuchung (HU), eine Abgasuntersuchung, eine Begutachtung oder Abnahme gemäß § 19 StVZO erfolgte. Weitere Informationen zur Identifizierung von Fahrzeugen erhalten Sie hier.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen. 

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Zulassung eines Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 62,00 Euro anfallen. Sollte die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis und ggf. Ausnahmen von der StVZO notwendig sein, so erhöht sich die Zulassungsgebühr entsprechend dem Aufwand. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können. 

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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