Formulare / Merkblätter

DLBerufskraftfahrer-Qualifikation

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2006 den Erwerb grundlegender Kenntnisse für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer. Alle Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen dabei besondere Kenntnisse nachweisen, soweit sie Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der C-Klassen sowie D-Klassen erforderlich ist (in erster Linie Lastkraftwagen und Kraftomnibusse).

Das BKrFQG und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV) wurden mit dem Ziel erlassen, die Sicherheit im Straßenverkehr durch den Erwerb tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhöhen und gleichzeitig den Umweltschutz zu verbessern, indem Aspekte einer vorausschauenden Fahrweise vermittelt werden, die helfen den Kraftstoffverbrauch zu optimieren.

Grundqualifikation und Weiterbildung
Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zunächst eine Grundqualifikation nachweisen. Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht im gewerblichen Personenverkehr (D-Klassen) seit dem 10. September 2008 und im gewerblichen Güterkraftverkehr (C-Klassen) seit dem 10. September 2009.

Berufskraftfahrerinnen und -fahrer, denen die Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2008 (D-Klassen) beziehungsweise dem 9. September 2009 (C-Klassen) erteilt wurde, müssen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation eine Weiterbildung abschließen.

Personen, denen die betreffenden Fahrerlaubnisklassen vor dem 10. September 2008 (D-Klassen) beziehungsweise dem 10. September 2009 (C-Klassen) erteilt wurden, sind aufgrund der Besitzstandswahrung vom Nachweis der Grundqualifikation befreit. Die Verpflichtung zur Weiterbildungsmaßnahme gilt allerdings auch für sie.

Fahrerqualifizierungsnachweis
Bisher wurde der Nachweis über die Grundqualifikation oder Weiterbildung mit der Schlüsselzahl 95 direkt in Ihren Führerschein eingetragen. Aufgrund der Änderung des Berufskraftfahrerrechts ist seit dem 23. Mai 2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nicht mehr möglich. Wie auch in vielen anderen europäischen Ländern benötigen Sie als Nachweis, dass Sie grundqualifiziert sind oder sich weitergebildet haben, nun eine zusätzliche Karte - den so genannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Diesen benötigen Sie immer sobald ein neuer Führerschein ausgestellt wird.

Hinweis: Ihr bisheriger Führerschein mit bereits eingetragener Schlüsselzahl 95 bleibt bis zum Ablauf der Schlüsselzahl 95 gültig. Erst bei der nächsten Verlängerung oder bei einer Neuausstellung des Führerscheins muss - zusätzlich zum Führerschein - der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.

Anschrift Dienstgebäude

Führerscheinstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1309
E-Mail: Fuehrerscheinstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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