Formulare / Merkblätter

DLNeuzulassung mit einem Gutachten gemäß § 13 EG-FGV

Sie haben ein besonderes fabrikneues Fahrzeug der Fahrzeugklasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung), N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) oder O (Anhänger) ohne Tageszulassung erworben und möchten dieses im Landkreis Landsberg am Lech zulassen?

Für die Zulassung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis der aktuellen Halterdaten
    Für die Zulassung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) oder ein gültiger Aufenthaltstitel mit Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate) und dazugehörigem Pass (sofern nicht Passersatz) notwendig. Sofern die Zulassung auf eine minderjährige Person erfolgen soll (nur in Ausnahmefällen möglich!), ist eine Einwilligungserklärung beider Elternteile mit Ausweisen (Kopien werden anerkannt) und die Benennung eines Zustellbevollmächtigten notwendig. Welche Unterlagen bei Zulassung auf eine juristische Person oder Behörde, einen selbständigen Gewerbetreibenden oder einer Personenvereinigung zusätzlich zu den Ausweisen der vertretungsberechtigten Person/en benötigt werden, erfahren Sie bei Download des Merkblatts „Zulassungsstelle – Merkblatt über die zur Zulassung zusätzlich vorzulegenden Unterlagen“ auf der Homepage des Landratsamtes.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. ausländisches Fahrzeugdokument
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, an dem mehrere Hersteller beim Bau beteiligt waren und durch den Hersteller des Basisfahrzeugs eine Zulassungsbescheinigung Teil II für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt bzw. bei unvollständigen Fahrzeugen, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt bestimmt waren (EU-Import-Fahrzeug), eine ausländische Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde oder im Rahmen der Erteilung einer Einzelgenehmigung durch eine andere deutsche Zulassungsbehörde ein „Leerbrief“ ausgestellt wurde. Ist keine Zulassungsbescheinigung vorhanden, ist eine formlose schriftliche Erklärung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) des Herstellers/Aufbauherstellers bzw. des Händlers notwendig, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein fabrikneues Neufahrzeug handelt und weder im In- noch im Ausland eine Zulassungsbescheinigung erstellt noch bei einer Behörde beantragt wurde. 
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung („CoC“ – Certificate of Conformity)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, an dem mehrere Hersteller beim Bau beteiligt waren und für das Basisfahrzeug eine EG-Typgenehmigung bestand.  
  • Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)
    Nur, sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, an dem mehrere Hersteller beim Bau beteiligt waren und für das Basisfahrzeug eine allgemeine nationale Betriebserlaubnis bestand.  
  • Eigentumsnachweis/Verfügungsberechtigung
    Ein Eigentumsnachweis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung (z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) ist nur dann erforderlich, wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden ist und im Rahmen der Neuzulassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt bzw. ausgestellt werden soll. Der Eigentumsnachweis muss auf den zukünftigen Fahrzeughalter ausgestellt sein, ansonsten ist eine formlose schriftliche Erklärung des Eigentümers mit Ausweiskopie notwendig, dass die Zulassung auf eine andere Person erfolgen darf. Die Unterschrift muss mit der auf dem Ausweis übereinstimmen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt die Zollverwaltung dann aus, wenn das Fahrzeug bei Einfuhr von einem Drittstaat in die EU ordnungsgemäß verzollt worden ist. Sollte diese nicht vorgelegt werden, so ergeht unverzüglich Mitteilung an die zuständige Zollverwaltung. Sollte es sich um kein Importfahrzeug aus einem Drittstaat handeln, ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig.  
  • Erklärung Umsatzsteuerzwecke (§ 18 UStG)
    Nur, sofern das Neufahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. einem Vertragsstaat über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben wurde und Sie beim Kauf keine Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) an den deutschen Staat gezahlt haben. In diesem Fall müssen Sie eine entsprechende Erklärung bei der Zulassung abgeben oder nachweisen, dass die fällige Umsatzsteuer beim Finanzamt entrichtet worden ist. Eine ggf. abgegebene Erklärung wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb erfolgen muss. Sollte keine Anzeige durch Sie erfolgt sein, können zusätzlich Säumniszuschläge fällig werden. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage zum Download bereit oder ist vor Ort erhältlich.
  • Gutachten (§ 13 EG-FGV) mit Genehmigungsbogen
    Das Gutachten mit zweiseitigem Genehmigungsbogen darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 18 Monate sein. 
  • Gutachten (§ 70 StVZO i.V. mit § 47 FZV)
    Nur i.V. mit einem Gutachten gemäß § 13 EG-FGV und nur, sofern für die Erteilung einer EU-Einzelgenehmigung eine oder mehrere Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) notwendig sind.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB-Nummer)
    Bitte besorgen Sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl eine eVB-Nummer für die Zulassung des Fahrzeugs. Ein Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein reicht hierfür nicht aus. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Anhänger zu Sportzwecken), eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder einen Stapler mit einer jeweils bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von <= 20 km/h, ist keine eVB-Nummer erforderlich.
  • SEPA-Lastschriftmandat bzw. Bankverbindung
    zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier oder ist direkt vor Ort erhältlich. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist kein Mandat notwendig.
  • Vorführung des Fahrzeugs
    Die Vorführung des Fahrzeugs kann im Einzelfall zum Zwecke der Identifizierung gemäß § 6 Abs. 8 FZV notwendig sein. Weitere Informationen zur Identifizierung von Fahrzeugen erhalten Sie hier.
  • Vollmacht
    Sollten Sie nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommen können, können Sie einen Dritten zur Vornahme der Handlung schriftlich bevollmächtigen. Bitte fügen Sie der Vollmacht Ihren Ausweis in Original oder Kopie bei. Der Bevollmächtigte muss sich ebenfalls ausweisen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss mit der auf dem Ausweis zwecks Identifizierung übereinstimmen.

Welche Gebühren können entstehen?
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Für die Zulassung eines Fahrzeugs können Gebühren von bis zu 90,00 Euro anfallen. Sollten ggf. Ausnahmen von der StVZO notwendig sein, so erhöht sich die Zulassungsgebühr entsprechend dem Aufwand. Die Kosten für evtl. zu prägende Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Haben Sie noch Fragen?
Rufen Sie uns an unter 08191/129-1336 (möglichst nur nachmittags) oder schicken Sie eine eMail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de unter Angabe Ihrer Telefonnummer, damit wir Sie gegebenenfalls zurückrufen können. 

Anschrift Dienstgebäude

Zulassungsstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1336
Fax: 08191/129-5337
E-Mail: Zulassungsstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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