Formulare / Merkblätter

ABBNatura 2000

NATURA 2000 heißt das zusammenhängende Netz von Schutzgebieten, das in den EU-Mitgliedstaaten geknüpft werden soll. Im Interesse der nachfolgenden Generationen hat auch Bayern seinen Beitrag dazu geleistet.

 

Dazu hat die Europäische Union mit der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie(FFH-Richtlinie) für alle Mitgliedstaaten verbindliches europäisches Naturschutzrecht erlassen. Hauptziel dabei ist, die Sicherung des ebenso vielfältigen wie unersetzlichen Naturerbes Europas durch die Schaffung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete, eben der "NATURA 2000". 

 

Ziel der FFH-Richtlinie:
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen will das Europäische Biotopverbundnetz NATURA 2000" aufbauen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem Schutz einzelner, isolierter, nicht vernetzter Gebiete allein die biologische Vielfalt auf Dauer nicht aufrecht zu erhalten ist. Viele Tier- und Pflanzenarten sind nicht nur vom intakten Zustand einzelner Lebensräume abhängig, sondern sie benötigen zu ihrem Überleben einer Vielzahl solcher Gebiete, die durch linienförmige Landschaftselemente wie Fließgewässer, Hecken, Böschungen etc. miteinander verbunden sind, um den notwendigen Genaustausch der einzelnen Arten zu ermöglichen.  
 
In ihren Anhängen listet die FFH-Richtlinie die rd. 400 Tier- und ca. 360 Pflanzenarten auf, die in der EU in ihrem Bestand bedroht sind und dementsprechend besonders geschützt werden sollen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie eine Liste von ca. 250 Lebensraumtypen, die ebenfalls gesichert werden sollen.

 

            

 

Ziel der Vogelschutzrichtlinie:

Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild-lebenden Vogelarten -kurz: Vogelschutzrichtlinie- verfolgt das Ziel, alle wildlebenden Vogelarten und ihre Lebensräume in Europa langfristig zu schützen und zu erhalten. Für 181 Vogelarten, die aufgrund ihres geringen Bestandes bzw. ihrer begrenzten Verbreitung bedroht sind, müssen die Mitgliedstaaten der EU die m besten geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausweisen.

Das gilt darüber hinaus für alle Zugvogelarten und deren Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete bei ihrer Wanderung. Dem Schutz der international bedeutsamen Feuchtgebiete ist dabei besondere Bedeutung beizumessen.

 

   

                                  

 

Was ändert sich durch die Ausweisung eines Gebietes als "NATURA 2000"-Gebiet:

 

Von ihrer Zielsetzung her verfolgt die FFH-Richtlinie das Prinzip der Nachhaltigkeit. D.h. Wirtschaftliche Entwicklung, soziale Gerechtigkeit und Ökologie sollen miteinander in Einklang stehen, statt sich gegenseitig zu behindern. So sind in "NATURA 2000" - Gebieten menschliche Aktivitäten keineswegs verboten. Sichergestellt werden soll vielmehr, dass die Naturschutz-interessen gewahrt bleiben.
Bestehende Nutzungen können im allgemeinen fortgeführt werden, vorausgesetzt, dass sich ihre Intensität nicht ändert und der Schutzzweck des betreffenden Gebietes dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Es gilt jedoch in solchen Gebieten ein Verschlechterungsverbot, ein Erhaltungsgebot und bei möglichen Beeinträchtigungen eine Verträglichkeitsprüfung.

Die Bayerische Natura 2000-Verordnung ist am 1. April 2016 in Kraft getreten.

Sie enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die bisherige Bayerische Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 tritt damit außer Kraft. Mit der Bayerischen Natura 2000-Verordnung wird die erforderliche Umsetzung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinien sichergestellt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/naturschutz/natura2000/index_2.htm.

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