Formulare/ Merkblätter

DLAusländische Fahrerlaubnis umschreiben

Inhaber einer gültigen, nicht in einem EU- oder EWR-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, dürfen – im Umfang ihrer Berechtigung – für die Dauer von sechs Monaten Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach Ablauf der sechs Monate entfällt die Berechtigung. Wir empfehlen daher, die Umschreibung der Fahrerlaubnis rechtzeitig zu beantragen.

Grundsätzlich werden drei Kategorien von ausländischen Fahrerlaubnissen unterschieden:

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Eine Umschreibung ist nicht erforderlich; die Möglichkeit der freiwilligen Umschreibung besteht jedoch.

Mit Wohnsitzbegründung in Deutschland gelten allerdings die Vorschriften für die Befristung von Fahrerlaubnisklassen (Bus und Lkw)!

Fahrerlaubnisse aus sog. „Listenstaaten“ müssen umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt jedoch unter erleichterten Bedingungen (keine oder nur teilweise Prüfungspflicht).

Mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen Sie 6 Monate ein Kraftfahrzeug führen.
Die Vorschriften über das Mindestalter sind zu beachten!

Fahrerlaubnisse aus allen übrigen Staaten (Drittstaaten) unterliegen grundsätzlich der Prüfungspflicht, d. h. es muss erneut die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden; eine Fahrausbildung entfällt jedoch auch hier.

Mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen Sie 6 Monate ein Kraftfahrzeug führen.
Die Vorschriften über das Mindestalter sind zu beachten!

Weitere Hinweise:
Die Antragstellung muss aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung persönlich erfolgen. Sie werden bei der Antragstellung aufgefordert, Ihren bisherigen ausländischen Führerschein abzugeben, da dieser vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis polizeilich auf Echtheit überprüft werden muss. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen.

Erforderlich Unterlagen bei Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis:

  1. Personalausweis mit aktueller Wohnadressangabe oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
  2. aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  3. ausländischer Originalführerschein

Erforderlich Unterlagen bei Umschreibung aus einem sog. Listenstaat:

  1. Personalausweis mit aktueller Wohnadressangabe oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
  2. aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  3. ausländischer Originalführerschein
  4. beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines (z. B. ADAC)
  5. Nachweis über erstmaligen Zuzug im Bundesgebiet
  6. bei C- und D-Klassen: ärztliche (nicht älter als 1 Jahr) und augenärztliche Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) nach Anlage 5 und 6 FeV
  7. bei D-Klassen: aktuelles behördliches Führungszeugnis (bei der Heimatgemeinde zu beantragen)

Erforderlich Unterlagen bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat:

  1. Personalausweis mit aktueller Wohnadressangabe oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung
  2. aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  3. ausländischer Originalführerschein
  4. beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheines (z. B. ADAC)
  5. Nachweis über erstmaligen Zuzug im Bundesgebiet
  6. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe gem. § 19 FeV (9 Unterrichtseinheiten)
  7. Sehtestbescheinigung einer amtlich-anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)
  8. bei C- und D-Klassen: ärztliche (nicht älter als 1 Jahr) und augenärztliche Gutachten (nicht älter als 2 Jahre) nach Anlage 5 und 6 FeV
  9. bei D-Klassen: aktuelles behördliches Führungszeugnis (bei der Heimatgemeinde zu beantragen)

Gesetzliche Grundlagen:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Anlagen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Kosten:
31,20 Euro (bei EU-/EWR- Führerscheinen und Listenstaaten)
42,60 Euro (bei Drittstaaten)

Anschrift Dienstgebäude

Führerscheinstelle Landratsamt Landsberg am Lech
Von Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191/129-1309
E-Mail: Fuehrerscheinstelle@LRA-LL.Bayern.de
Internet: www.landratsamt-landsberg.de

Postanschrift

Landratsamt Landsberg am Lech, Von Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech

Öffnungszeiten

Mo. - Do. 07.30 Uhr - 12.30 Uhr * Di. zusätzlich 14.00 Uhr - 16.00 Uhr * Do. zusätzlich 14.00 Uhr - 18.00 Uhr * Fr. 7.30 - 12.00 Uhr

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