Soforthilfe des Freistaates Bayern zur Bewältigung der Hochwasserfolgen

Informationen, Höhe der Hilfe, Anträge

Der Freistaat Bayern gewährt „Soforthilfen“ als erste schnelle Hilfe zur Bewältigung der Folgen des Ende Mai / Anfang Juni 2024 verursachten Hochwasserereignisses. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Zuständig für die Abwicklung und Auszahlung sind, bei Anträgen von Privatpersonen,  die Landratsämter. Unten finden Sie Informationen zur Soforthilfe Haushalt/Hausrat, zur Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden und zum Verfahren/Antragstellung... 


1. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“

Zweck und Gegenstand der Zuwendung
Ziel des Programms ist es, die betroffenen privaten Haushalte in die Situation zu versetzen, ihren infolge des Hochwasserereignisses von Ende Mai / Anfang Juni 2024 zu Schaden gekommenen Hausrat so ersetzen zu können, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind.

Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten haben. Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.

Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden. 

Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats not-wendigen Ausgaben.Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €.

Mehrfachförderung
Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.

2. Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“

Zweck und Gegenstand der Zuwendung
Ziel des Programms ist es, durch die Hochwasserereignisse von Ende Mai / Anfang Juni 2024 entstandene Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude somit schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen.

Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.

Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Beseitigung der bezeichneten Ölschäden verwendet werden. 

Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind alle zur Beseitigung bezeichneten Ölschäden notwendigen Ausgaben. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 10.000 €. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 €.

Mehrfachförderung
Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.

3. Verfahren

Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden. Der Zuwendungs-antrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung. Der Antrag ist einzureichen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Bewilligungsstelle). Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus.

Verwendungsbestätigung, Prüfung
Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ (Nr. 1) ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

Anträge, Informationen zum Datenschutz

Informationsblatt zum Datenschutz

Antrag Soforthilfe Haushalt/Hausrat (PDF ausbüllbar)

Antrag Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden (PDF ausfüllbar) 

Anträge können Sie einreichen: 

  • Per Post: Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 51, von-Kühlmann-Straße 15, 86899 Landsberg am Lech
  • Per E-Mail: Katastrophenschutz@LRA-LL.Bayern.de 
  • Noch Fragen? Tel. 08191 - 129 1341

 

 

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