Das Landratsamt Landsberg am Lech hat am 16. Februar 2021 auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 der 11. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung eine Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, erlassen. Die Allgemeinverfügung gilt seit 18. Februar 2021.
Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7 /2021 und bezieht sich auf folgende Örtlichkeiten:
- in allen Bahnhöfen des Bus- und Schienenverkehrs einschließlich des dazugehörigen Bahnhofsgeländes
- auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen
- Stadt Landsberg am Lech:
Karolinenbrücke, Hubert-von-Herkomer-Straße, Leonhardiplatz, Peter-Dörfler-Weg, St.-Laurent-du-Var-Promenade, Klösterl, Gogglgasse, Hauptplatz, Salzgasse, Ludwigstraße, Herzog-Ernst-Straße, Georg-Hellmair-Platz, Alte Bergstraße, Spitalplatz, Schlossergasse, Schulgasse, Hinterer Anger, Limonigasse, Sandauer Straße, Vorderer Anger, Vordere Mühlgasse, Hintere Salzgasse, Flößerplatz, , Kiesbänke am Lechufer,
- Markt Kaufering:
Fuggerplatz, Bgm.-Fritz Jung-Platz gegenüber Seniorenstift, Gelände des Sportzentrums an der Bayernstraße einschl. Skaterplatz
- Gemeinde Dießen am Ammersee:
Untermüllerplatz, sog. Rialto-Brücke über den Mühlbach, Bahnunterführung zwischen Untermüllerplatz und See
Die Allgemeinverfügung und die Begründung dazu ist hier einsehbar.
Wo gilt die Maskenpflicht an belebten Straßen und Plätzen ?